GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Freies Hämoglobin, spektralphotometrisch
Die GOÄ-Ziffer 3690 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Freies Hämoglobin, spektralphotometrisch“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen und 12,07 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 3690 erfasst die spektralphotometrische Bestimmung von freiem Hämoglobin, also Hämoglobin, das außerhalb der Erythrozyten im Plasma oder Serum vorliegt. Sie wird angewendet, wenn eine Hämolyse laborchemisch nachgewiesen oder quantifiziert werden soll, etwa bei Verdacht auf eine hämolytische Anämie, nach Transfusionsreaktionen, bei mechanischer Zerstörung der Erythrozyten, zum Beispiel durch Herzklappenprothesen, oder im Rahmen der Abklärung einer unklaren Anämie mit Hämolysezeichen. Das spektralphotometrische Verfahren misst die charakteristische Lichtabsorption des freien Hämoglobins direkt im Untersuchungsmaterial. Die Bestimmung liefert damit einen quantitativen Hämolyseparameter, der ergänzend zu anderen Hämolysezeichen wie Bilirubin oder Haptoglobin zur Beurteilung des Ausmaßes des Erythrozytenzerfalls herangezogen wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 10,49 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 12,07 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 13,64 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3690 steht für „Freies Hämoglobin, spektralphotometrisch“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3690 ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 12,07 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3690 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.