GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Fetales Hämoglobin (HbF), mikroskopisch
Die GOÄ-Ziffer 3689 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Fetales Hämoglobin (HbF), mikroskopisch“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 160 Punkten bewertet; das entspricht 9,33 € beim einfachen und 10,72 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 3689 vergütet den mikroskopischen Nachweis beziehungsweise die Bestimmung des fetalen Hämoglobins, etwa mittels säurezellulärer Elution oder vergleichbarer mikroskopischer Färbetechnik. Angewendet wird sie insbesondere im Rahmen der Geburtshilfe zum Nachweis einer fetomaternalen Transfusion, etwa nach Trauma, invasiven Eingriffen oder bei Verdacht auf eine relevante Blutungsmenge zwischen Fetus und Mutter, um beispielsweise die erforderliche Anti-D-Prophylaxe-Dosis zu bemessen. Ebenso kann sie bei hämatologischen Fragestellungen eingesetzt werden, bei denen ein erhöhter Anteil fetalen Hämoglobins diagnostisch relevant ist, etwa bei bestimmten Hämoglobinopathien. Die mikroskopische Methode unterscheidet den fetalen vom adulten Anteil der roten Blutkörperchen anhand ihrer unterschiedlichen Widerstandsfähigkeit gegenüber Säureelution und liefert damit eine spezifische, mikroskopisch auswertbare Aussage.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 9,33 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 10,72 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 12,12 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3689 steht für „Fetales Hämoglobin (HbF), mikroskopisch“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3689 ist mit 160 Punkten bewertet; das entspricht 9,33 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 10,72 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3689 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.