GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Osmotische Resistenz der Erythrozyten
Die GOÄ-Ziffer 3688 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Osmotische Resistenz der Erythrozyten“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 90 Punkten bewertet; das entspricht 5,25 € beim einfachen und 6,03 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 3688 betrifft die Bestimmung der osmotischen Resistenz der Erythrozyten. Sie wird angewendet, wenn die Widerstandsfähigkeit der roten Blutkörperchen gegenüber hypotonen Kochsalzlösungen geprüft werden soll, um Rückschlüsse auf Membrandefekte der Erythrozyten zu ziehen, etwa bei Verdacht auf eine hereditäre Sphärozytose oder andere angeborene Membranopathien, die sich durch eine veränderte, meist herabgesetzte osmotische Resistenz auszeichnen. Die Untersuchung erfolgt durch stufenweise Exposition der Erythrozyten gegenüber Lösungen abnehmender Osmolarität und Beobachtung des einsetzenden Hämolysepunkts. Sie stellt eine spezialisierte Funktionsuntersuchung der Erythrozytenmembran dar und ist damit von rein morphologischen oder quantitativen Blutbilduntersuchungen abzugrenzen, da sie eine funktionelle Eigenschaft der Zellen und keine reine Zellzahl oder Morphologie prüft.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 5,25 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 6,03 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 6,82 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3688 steht für „Osmotische Resistenz der Erythrozyten“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3688 ist mit 90 Punkten bewertet; das entspricht 5,25 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 6,03 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3688 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.