GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Eosinophile, segmentkernige Granulozyten (absolute Eosinophilenzahl), mikroskopisch
Die GOÄ-Ziffer 3686 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Eosinophile, segmentkernige Granulozyten (absolute Eosinophilenzahl), mikroskopisch“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen und 4,69 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 3686 vergütet die mikroskopische Bestimmung der absoluten Zahl eosinophiler, segmentkerniger Granulozyten. Sie wird angewendet, wenn eine gezielte quantitative Aussage zur Eosinophilenzahl benötigt wird, etwa bei Verdacht auf allergische Erkrankungen, parasitäre Infektionen, bestimmte Hauterkrankungen oder im Rahmen der Verlaufskontrolle eosinophilie-assoziierter Krankheitsbilder. Im Unterschied zur allgemeinen Blutausstrichdifferenzierung nach Ziffer 3680, die alle Leukozytenarten prozentual erfasst, liefert diese Ziffer eine gezielte absolute Zählung speziell der eosinophilen Granulozyten, meist mittels spezieller Zählkammertechnik. Sie kommt daher vor allem dann zur Anwendung, wenn die Eosinophilenzahl als eigenständiger, klinisch relevanter Parameter exakt quantifiziert werden muss und nicht bereits durch die allgemeine Differenzierung hinreichend abgebildet ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,08 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 4,69 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 5,30 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3686 steht für „Eosinophile, segmentkernige Granulozyten (absolute Eosinophilenzahl), mikroskopisch“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3686 ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 4,69 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3686 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?
catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.