GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Färbung eines Blut- oder Knochenmarkausstrichs (z. B. Nachweis der alkalischen Leukozytenphosphatase, Leukozytenesterase, Leukozytenperoxidase oder PAS), je Färbung
Die GOÄ-Ziffer 3683 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Färbung eines Blut- oder Knochenmarkausstrichs (z. B. Nachweis der alkalischen Leukozytenphosphatase, Leukozytenesterase, Leukozytenperoxidase oder PAS), je Färbung“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 3683 erfasst spezielle zytochemische Färbungen eines Blut- oder Knochenmarkausstrichs, etwa zum Nachweis der alkalischen Leukozytenphosphatase, der Leukozytenesterase, der Leukozytenperoxidase oder vergleichbarer enzymatischer Marker. Angewendet wird sie zur weiterführenden Differenzierung hämatologischer Erkrankungen, wenn die reguläre morphologische Beurteilung allein nicht ausreicht, etwa zur Unterscheidung verschiedener Leukämieformen oder myeloproliferativer Erkrankungen anhand des Enzymmusters der Zellen. Die Ziffer deckt die jeweilige spezifische Färbung ab und ist von der Eisenfärbung nach Ziffer 3682 abzugrenzen, die einen anderen Untersuchungszweck verfolgt. Da unterschiedliche Färbungen unterschiedliche Fragestellungen beantworten, kann die Leistung je nach eingesetztem Färbeverfahren und klinischer Indikation mehrfach zur Anwendung kommen, sofern jede Färbung eigenständig erbracht und dokumentiert wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 14,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 16,76 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 18,94 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3683 steht für „Färbung eines Blut- oder Knochenmarkausstrichs (z. B. Nachweis der alkalischen Leukozytenphosphatase, Leukozytenesterase, Leukozytenperoxidase oder PAS), je Färbung“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3683 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3683 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.