GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Eisenfärbung eines Blut- oder Knochenmarkausstrichs
Die GOÄ-Ziffer 3682 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Eisenfärbung eines Blut- oder Knochenmarkausstrichs“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen und 8,04 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 3682 vergütet die spezielle Eisenfärbung eines Blut- oder Knochenmarkausstrichs. Sie wird eingesetzt, wenn der Eisengehalt beziehungsweise die Eisenverteilung in den Zellen sichtbar gemacht werden soll, etwa zur Abklärung einer Eisenmangelanämie, zum Nachweis von Sideroblasten oder Ringsideroblasten bei Verdacht auf eine sideroblastische Anämie oder ein myelodysplastisches Syndrom. Die Färbung ergänzt die reguläre morphologische Beurteilung des Ausstrichs nach den Ziffern 3680 beziehungsweise 3681 um eine spezifische, auf den Eisenstoffwechsel gerichtete Zusatzinformation und wird als eigenständige Färbeleistung neben der allgemeinen Differenzierung berechnet, wenn sie tatsächlich durchgeführt wurde. Sie ist von anderen speziellen Färbungen des Blut- oder Knochenmarkausstrichs nach Ziffer 3683 durch ihre spezifische Fragestellung, den Eisennachweis, abzugrenzen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 6,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 8,04 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 9,09 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3682 steht für „Eisenfärbung eines Blut- oder Knochenmarkausstrichs“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3682 ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 8,04 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3682 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.