GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Morphologische Differenzierung des Knochenmarkausstrichs, mikroskopisch
Die GOÄ-Ziffer 3681 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Morphologische Differenzierung des Knochenmarkausstrichs, mikroskopisch“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 570 Punkten bewertet; das entspricht 33,22 € beim einfachen und 38,21 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 3681 erfasst die mikroskopische morphologische Differenzierung eines Knochenmarkausstrichs. Sie wird angewendet, wenn nach Knochenmarkpunktion oder -biopsie die einzelnen hämatopoetischen Zellreihen und ihre Reifestufen beurteilt werden sollen, insbesondere bei der Abklärung von Verdachtsdiagnosen wie Leukämien, myelodysplastischen Syndromen, Anämien unklarer Genese oder anderen Erkrankungen des blutbildenden Systems. Die Untersuchung liefert differenzierte Aussagen zur Zellularität, Reifung und Zusammensetzung der einzelnen Zelllinien im Knochenmark und ergänzt damit die Differenzierung des peripheren Blutausstrichs nach Ziffer 3680, die lediglich das zirkulierende Blut abbildet. Beide Untersuchungen betreffen unterschiedliches Ausgangsmaterial und werden bei entsprechender Indikation eigenständig und nebeneinander berechnet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 33,22 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 38,21 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 43,19 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3681 steht für „Morphologische Differenzierung des Knochenmarkausstrichs, mikroskopisch“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3681 ist mit 570 Punkten bewertet; das entspricht 33,22 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 38,21 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3681 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.