GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Differenzierung des Blutausstrichs, mikroskopisch
Die GOÄ-Ziffer 3680 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Differenzierung des Blutausstrichs, mikroskopisch“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 90 Punkten bewertet; das entspricht 5,25 € beim einfachen und 6,03 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 3680 vergütet die mikroskopische Differenzierung eines peripheren Blutausstrichs. Sie wird angewendet, wenn im Rahmen der hämatologischen Diagnostik die einzelnen Leukozytenarten sowie Auffälligkeiten von Erythrozyten und Thrombozyten mikroskopisch beurteilt werden sollen, etwa bei Verdacht auf hämatologische Systemerkrankungen, Infektionen, Anämien oder zur Abklärung auffälliger Werte aus dem automatisierten Blutbild. Die manuelle mikroskopische Differenzierung liefert Informationen zu Zellmorphologie, Reifegrad und Verteilung der Blutzellen, die durch ein automatisiertes Zählgerät nicht oder nicht zuverlässig erfasst werden, etwa atypische Lymphozyten, Blasten oder Erythrozytenformveränderungen. Sie ist von der morphologischen Differenzierung des Knochenmarkausstrichs nach Ziffer 3681 abzugrenzen, die ein anderes Untersuchungsmaterial betrifft und bei tieferliegenden hämatologischen Fragestellungen zusätzlich indiziert sein kann.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 5,25 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 6,03 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 6,82 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3680 steht für „Differenzierung des Blutausstrichs, mikroskopisch“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3680 ist mit 90 Punkten bewertet; das entspricht 5,25 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 6,03 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3680 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.