GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Steinanalyse (Gallensteine, Harnsteine), Röntgendiffraktion 3. Körperzellen und deren Bestandteile,Zellfunktionsuntersuchungen
Die GOÄ-Ziffer 3673 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Steinanalyse (Gallensteine, Harnsteine), Röntgendiffraktion 3. Körperzellen und deren Bestandteile,Zellfunktionsuntersuchungen“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 570 Punkten bewertet; das entspricht 33,22 € beim einfachen und 38,21 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 3673 erfasst die Analyse von Gallen- oder Harnsteinen mittels Röntgendiffraktion. Sie wird angewendet, wenn die Zusammensetzung eines gewonnenen Konkrements mit diesem spezifischen kristallographischen Verfahren bestimmt werden soll, das die innere Kristallstruktur des Steins analysiert und dadurch eine präzise Aussage zur mineralogischen beziehungsweise chemischen Zusammensetzung ermöglicht. Klinisch dient die Untersuchung ebenso wie die Steinanalyse nach Ziffer 3672 der ätiologischen Einordnung von Gallen- oder Harnsteinen als Grundlage für Rezidivprophylaxe und gegebenenfalls Ernährungs- oder medikamentöse Beratung. Die Abgrenzung zu Ziffer 3672 liegt allein in der Analysemethode: Wird die Röntgendiffraktion eingesetzt, ist ausschließlich Ziffer 3673 zu berechnen, nicht zusätzlich die infrarotspektrometrische oder mikroskopische Steinanalyse für denselben Stein.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 33,22 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 38,21 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 43,19 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3673 steht für „Steinanalyse (Gallensteine, Harnsteine), Röntgendiffraktion 3. Körperzellen und deren Bestandteile,Zellfunktionsuntersuchungen“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3673 ist mit 570 Punkten bewertet; das entspricht 33,22 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 38,21 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3673 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.