GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
HCl, titrimetrisch
Die GOÄ-Ziffer 3662 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „HCl, titrimetrisch“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen und 4,69 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 3662 vergütet die titrimetrische Bestimmung der Salzsäure im Magensaft. Sie wird eingesetzt, wenn im Rahmen einer Magensaftanalyse die Säurekonzentration quantitativ mittels Titration ermittelt werden soll, etwa zur Abklärung einer Achlorhydrie, Hyperazidität oder im Rahmen der Diagnostik von Magenschleimhauterkrankungen wie chronischer Gastritis oder Zustand nach Magenresektion. Die Untersuchung setzt gewonnenes Magensaftmaterial voraus, dessen Entnahme gesondert abgerechnet wird. Die Ziffer ist ausdrücklich auf das titrimetrische Verfahren beschränkt; wird die Säurekonzentration mit einer anderen Methode bestimmt, ist die vorliegende Ziffer nicht einschlägig. In der Praxis findet sie vor allem noch bei funktionsdiagnostischen Fragestellungen des oberen Gastrointestinaltrakts Anwendung, bei denen eine quantitative Aussage zur Säureproduktion des Magens erforderlich ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,08 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 4,69 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 5,30 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3662 steht für „HCl, titrimetrisch“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3662 ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 4,69 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3662 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.