GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Gallensediment, mikroskopisch
Die GOÄ-Ziffer 3661 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Gallensediment, mikroskopisch“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 40 Punkten bewertet; das entspricht 2,33 € beim einfachen und 2,68 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 3661 betrifft die mikroskopische Untersuchung von Gallensediment. Sie wird angewendet, wenn im Rahmen der Abklärung von Gallenwegserkrankungen - etwa bei Verdacht auf Cholelithiasis, Cholezystitis oder Gallenwegsentzündung - gewonnene Galle, zum Beispiel aus Duodenalsondierung, auf sedimentierte Bestandteile wie Kristalle, Zellen oder Parasiten untersucht wird. Die mikroskopische Beurteilung dient der orientierenden Diagnostik, etwa zum Nachweis von Cholesterin- oder Bilirubinkristallen als Hinweis auf eine beginnende Steinbildung, oder zum Nachweis entzündlicher Zellbestandteile. Die Ziffer deckt ausschließlich die mikroskopische Beurteilung ab; die Gewinnung der Galle selbst sowie eine etwaige chemische oder instrumentelle Steinanalyse gemäß den Ziffern 3672 und 3673 sind eigenständige, gesondert abzurechnende Leistungen und nicht Bestandteil dieser Ziffer.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 2,33 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 2,68 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 3,03 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3661 steht für „Gallensediment, mikroskopisch“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3661 ist mit 40 Punkten bewertet; das entspricht 2,33 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 2,68 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3661 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?
catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.