GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Glukosetoleranztest, oral (Viermalige Bestimmung von Glukose)
Die GOÄ-Ziffer 3613 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Glukosetoleranztest, oral (Viermalige Bestimmung von Glukose)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt II. Basislabor). Sie ist mit 160 Punkten bewertet; das entspricht 9,33 € beim einfachen und 10,72 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 3613 bezeichnet den oralen Glukosetoleranztest, bei dem eine viermalige Bestimmung der Glukose erfolgt. Nach oraler Einnahme einer definierten Menge Glukoselösung wird der Blutzuckerverlauf zu mehreren festgelegten Zeitpunkten gemessen, um zu beurteilen, wie der Körper aufgenommene Kohlenhydrate verstoffwechselt. Diese Untersuchung wird typischerweise zur Abklärung eines Verdachts auf eine gestörte Glukosetoleranz oder einen Diabetes mellitus eingesetzt, insbesondere wenn Nüchternblutzuckerwerte allein keine eindeutige Diagnose erlauben, sowie im Rahmen der Schwangerschaftsvorsorge zur Abklärung eines Gestationsdiabetes. Im Unterschied zum intravenösen Glukosetoleranztest nach Nummer 3612 mit siebenmaliger Messung erfolgt hier die Glukosezufuhr auf oralem Weg bei viermaliger Bestimmung, was dem physiologischen Ablauf der Nahrungsaufnahme näherkommt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 9,33 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 10,72 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 12,12 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3613 steht für „Glukosetoleranztest, oral (Viermalige Bestimmung von Glukose)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3613 ist mit 160 Punkten bewertet; das entspricht 9,33 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 10,72 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3613 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.