GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Magnesium
Die GOÄ-Ziffer 3621 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Magnesium“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt II. Basislabor). Sie ist mit 40 Punkten bewertet; das entspricht 2,33 € beim einfachen und 2,68 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 3621 erfasst die quantitative laboratoriumsmedizinische Bestimmung von Magnesium, in der Regel aus Serum oder Plasma. Sie kommt zur Anwendung, wenn ein Mangel- oder Überschusszustand des Elektrolyts abgeklärt werden soll, etwa bei neuromuskulären Symptomen, Herzrhythmusstörungen, gastrointestinalen Erkrankungen mit Resorptionsstörung oder im Rahmen der Kontrolle einer Substitutionstherapie. Auch bei Niereninsuffizienz oder unter bestimmten Medikamenten wie Diuretika oder Protonenpumpenhemmern kann die Bestimmung indiziert sein, da diese den Magnesiumhaushalt beeinflussen. Die Leistung umfasst die analytische Messung selbst, unabhängig vom eingesetzten Verfahren, sofern kein methodenspezifisches Verfahren gesondert benannt ist. Sie wird als Einzelparameter berechnet und nicht automatisch mit anderen Elektrolytbestimmungen zusammengefasst.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 2,33 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 2,68 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 3,03 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3621 steht für „Magnesium“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3621 ist mit 40 Punkten bewertet; das entspricht 2,33 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 2,68 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3621 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.