GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Blutzuckertagesprofil (Viermalige Bestimmung von Glukose)
Die GOÄ-Ziffer 3611 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Blutzuckertagesprofil (Viermalige Bestimmung von Glukose)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt II. Basislabor). Sie ist mit 160 Punkten bewertet; das entspricht 9,33 € beim einfachen und 10,72 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 3611 bezeichnet das Blutzuckertagesprofil, bei dem eine viermalige Bestimmung der Glukose im Tagesverlauf erfolgt. Diese Untersuchung dient der Erfassung der Blutzuckerschwankungen über den Tag, etwa in Abhängigkeit von Mahlzeiten und gegebenenfalls einer medikamentösen Therapie, und wird typischerweise bei der Einstellung oder Überprüfung einer Diabetestherapie eingesetzt. Im Unterschied zur einmaligen Glukosebestimmung nach Nummer 3514, die als Teil der Sammelposition mit Nummer 3510 abgerechnet wird, erfordert Nummer 3611 die viermalige Messung der Glukose zu unterschiedlichen Tageszeitpunkten, um ein aussagekräftiges Profil des Tagesverlaufs zu erstellen. In der praktischen Anwendung wird das Blutzuckertagesprofil vor allem bei Patienten mit bekanntem oder neu diagnostiziertem Diabetes mellitus zur Beurteilung der Stoffwechseleinstellung veranlasst.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 9,33 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 10,72 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 12,12 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3611 steht für „Blutzuckertagesprofil (Viermalige Bestimmung von Glukose)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3611 ist mit 160 Punkten bewertet; das entspricht 9,33 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 10,72 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3611 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.