GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Glukosetoleranztest, intravenös (Siebenmalige Bestimmung von Glukose)
Die GOÄ-Ziffer 3612 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Glukosetoleranztest, intravenös (Siebenmalige Bestimmung von Glukose)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt II. Basislabor). Sie ist mit 280 Punkten bewertet; das entspricht 16,32 € beim einfachen und 18,77 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 3612 bezeichnet den intravenösen Glukosetoleranztest, bei dem eine siebenmalige Bestimmung der Glukose erfolgt. Nach intravenöser Gabe einer definierten Glukosemenge wird der Blutzuckerverlauf durch mehrfache Messungen über einen festgelegten Zeitraum verfolgt, um die Fähigkeit des Körpers zur Glukoseverwertung zu beurteilen. Diese Untersuchung wird eingesetzt, wenn die Glukosetoleranz auf intravenösem Weg geprüft werden soll, etwa wenn eine orale Testung nicht durchführbar oder nicht aussagekräftig ist. Von der oralen Variante nach Nummer 3613, bei der die Glukose viermalig bestimmt wird, unterscheidet sich Nummer 3612 durch den intravenösen Applikationsweg und die höhere Anzahl von sieben Messzeitpunkten, was eine differenziertere Erfassung der Verwertungskinetik der Glukose ermöglicht.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 16,32 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 18,77 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 21,22 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3612 steht für „Glukosetoleranztest, intravenös (Siebenmalige Bestimmung von Glukose)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3612 ist mit 280 Punkten bewertet; das entspricht 16,32 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 18,77 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3612 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.