GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Eisen im Serum oder Plasma
Die GOÄ-Ziffer 3620 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Eisen im Serum oder Plasma“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt II. Basislabor). Sie ist mit 40 Punkten bewertet; das entspricht 2,33 € beim einfachen und 2,68 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 3620 bezeichnet die Bestimmung des Eisens im Serum oder Plasma und ordnet sich im Kapitelkontext dem Bereich der Spurenelemente zu. Eisen ist ein wesentlicher Bestandteil des Hämoglobins und damit für den Sauerstofftransport im Blut von Bedeutung, weshalb die Bestimmung typischerweise im Rahmen der Abklärung einer Anämie eingesetzt wird, um zwischen einem Eisenmangel und anderen Ursachen einer verminderten Blutbildung zu unterscheiden. Ebenso kann die Untersuchung bei Verdacht auf eine Eisenüberladung, etwa im Rahmen einer Hämochromatose, herangezogen werden. In der praktischen Anwendung wird der Serumeisenwert häufig gemeinsam mit weiteren Parametern des Eisenstoffwechsels, etwa Ferritin oder Transferrin, beurteilt, da der isolierte Eisenwert allein starken tageszeitlichen Schwankungen unterliegt und nur eingeschränkt aussagekräftig ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 2,33 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 2,68 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 3,03 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3620 steht für „Eisen im Serum oder Plasma“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3620 ist mit 40 Punkten bewertet; das entspricht 2,33 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 2,68 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3620 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.