GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Kreatinin-Clearance (Zweimalige Bestimmung von Kreatinin) 8. Spurenelemente
Die GOÄ-Ziffer 3615 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Kreatinin-Clearance (Zweimalige Bestimmung von Kreatinin) 8. Spurenelemente“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt II. Basislabor). Sie ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen und 4,02 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 3615 bezeichnet die Kreatinin-Clearance, bei der eine zweimalige Bestimmung des Kreatinins erfolgt. Durch den Vergleich der Kreatininkonzentration im Serum mit der im gesammelten Urin ausgeschiedenen Menge lässt sich die glomeruläre Filtrationsleistung der Niere rechnerisch abschätzen. Diese Untersuchung wird typischerweise bei Verdacht auf eine eingeschränkte Nierenfunktion oder zur genaueren Verlaufskontrolle einer bekannten Nierenerkrankung eingesetzt, wenn die einmalige Serum-Kreatininbestimmung nach Nummer 3520 allein keine ausreichend genaue Einschätzung der Nierenfunktion erlaubt. Die für die Berechnung erforderliche zweimalige Kreatininbestimmung, in Serum und Urin, unterscheidet diese Leistung von der einfachen Serumbestimmung. In der praktischen Anwendung dient die Kreatinin-Clearance einer differenzierteren funktionellen Beurteilung der Nierenleistung als der alleinige Serumwert.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 3,50 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 4,02 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 4,55 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3615 steht für „Kreatinin-Clearance (Zweimalige Bestimmung von Kreatinin) 8. Spurenelemente“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3615 ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 4,02 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3615 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.