GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Amylase-Clearance (Zweimalige Bestimmung von Amylase)
Die GOÄ-Ziffer 3610 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Amylase-Clearance (Zweimalige Bestimmung von Amylase)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt II. Basislabor). Sie ist mit 100 Punkten bewertet; das entspricht 5,83 € beim einfachen und 6,70 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 3610 bezeichnet die Amylase-Clearance, bei der eine zweimalige Bestimmung der Amylase erfolgt. Über das Verhältnis der Amylase-Ausscheidung im Urin zur Amylase-Konzentration im Serum, jeweils im Vergleich zur Kreatinin-Clearance, lässt sich die renale Ausscheidungsleistung für Amylase beurteilen. Diese Untersuchung wird typischerweise im Rahmen der differenzierten Abklärung einer erhöhten Serum-Amylase eingesetzt, etwa um eine Pankreatitis von anderen Ursachen einer Hyperamylasämie abzugrenzen. Die für die Berechnung erforderliche zweimalige Bestimmung der Amylase unterscheidet diese Leistung von einer einfachen, einmaligen Amylasebestimmung im Serum. In der praktischen Anwendung kommt die Amylase-Clearance vor allem dann zum Einsatz, wenn eine alleinige Serumamylase-Bestimmung zur diagnostischen Einordnung nicht ausreicht und eine funktionelle Beurteilung der renalen Ausscheidung erforderlich ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 5,83 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 6,70 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 7,58 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3610 steht für „Amylase-Clearance (Zweimalige Bestimmung von Amylase)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3610 ist mit 100 Punkten bewertet; das entspricht 5,83 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 6,70 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3610 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.