GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Natrium 3. Kohlehydrat- und Lipidstoffwechsel
Die GOÄ-Ziffer 3558 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Natrium 3. Kohlehydrat- und Lipidstoffwechsel“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt II. Basislabor). Sie ist mit 30 Punkten bewertet; das entspricht 1,75 € beim einfachen und 2,01 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 3558 erfasst die Bestimmung des Natriums im Serum oder Plasma und ordnet sich dem Kapitelbereich Elektrolyte und Wasserhaushalt zu. Natrium ist das mengenmäßig bedeutendste Kation des Extrazellulärraums und maßgeblich für die Regulation des Wasserhaushalts und der Osmolalität verantwortlich. Die Bestimmung wird typischerweise bei Verdacht auf Störungen des Wasser- und Elektrolythaushalts eingesetzt, etwa bei Exsikkose, Ödemen, Nierenfunktionsstörungen, hormonellen Störungen oder Bewusstseinsveränderungen, bei denen eine Über- oder Unterkonzentration des Natriums ursächlich in Betracht kommt. In der praktischen Anwendung wird Natrium meist zusammen mit Kalium (3557), Chlorid (3556) und gegebenenfalls Calcium (3555) als Teil eines umfassenderen Elektrolytprofils bestimmt, um Wasser- und Elektrolytstörungen differenziert einordnen zu können.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 1,75 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 2,01 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 2,27 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3558 steht für „Natrium 3. Kohlehydrat- und Lipidstoffwechsel“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3558 ist mit 30 Punkten bewertet; das entspricht 1,75 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 2,01 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3558 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.