GOÄ-LexikonKapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen

GOÄ-Ziffer 3558: Natrium 3. Kohlehydrat- und Lipidstoffwechsel

Natrium 3. Kohlehydrat- und Lipidstoffwechsel

Die GOÄ-Ziffer 3558 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Natrium 3. Kohlehydrat- und Lipidstoffwechsel“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt II. Basislabor). Sie ist mit 30 Punkten bewertet; das entspricht 1,75 € beim einfachen und 2,01 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 3558 erfasst die Bestimmung des Natriums im Serum oder Plasma und ordnet sich dem Kapitelbereich Elektrolyte und Wasserhaushalt zu. Natrium ist das mengenmäßig bedeutendste Kation des Extrazellulärraums und maßgeblich für die Regulation des Wasserhaushalts und der Osmolalität verantwortlich. Die Bestimmung wird typischerweise bei Verdacht auf Störungen des Wasser- und Elektrolythaushalts eingesetzt, etwa bei Exsikkose, Ödemen, Nierenfunktionsstörungen, hormonellen Störungen oder Bewusstseinsveränderungen, bei denen eine Über- oder Unterkonzentration des Natriums ursächlich in Betracht kommt. In der praktischen Anwendung wird Natrium meist zusammen mit Kalium (3557), Chlorid (3556) und gegebenenfalls Calcium (3555) als Teil eines umfassenderen Elektrolytprofils bestimmt, um Wasser- und Elektrolytstörungen differenziert einordnen zu können.

Gebühren und Steigerungssatz

30 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach1,75 €
Regelhöchstsatzohne Begründung1,15-fach2,01 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung1,3-fach2,27 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3558

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 3558?

Die GOÄ-Ziffer 3558 steht für „Natrium 3. Kohlehydrat- und Lipidstoffwechsel“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 3558?

Die GOÄ-Ziffer 3558 ist mit 30 Punkten bewertet; das entspricht 1,75 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 3558 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 2,01 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 3558?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3558 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.