GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Kalium
Die GOÄ-Ziffer 3557 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Kalium“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt II. Basislabor). Sie ist mit 30 Punkten bewertet; das entspricht 1,75 € beim einfachen und 2,01 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 3557 bezeichnet die Bestimmung des Kaliums im Serum oder Plasma im Kapitelkontext Elektrolyte und Wasserhaushalt und ist von der unter Nummer 3519 als Teil der Sammelposition mit 3510 aufgeführten Kaliumbestimmung zu unterscheiden. Kalium ist von zentraler Bedeutung für die Erregbarkeit von Nerven- und Muskelzellen, insbesondere des Herzens, weshalb die Bestimmung bei Verdacht auf Herzrhythmusstörungen, Muskelschwäche, Nierenfunktionsstörungen oder im Rahmen der Überwachung einer diuretischen oder anderen kaliumwirksamen Medikation eingesetzt wird. In der praktischen Anwendung erfolgt die Kaliumbestimmung häufig gemeinsam mit Natrium (3558), Chlorid (3556) und Calcium (3555) im Rahmen eines umfassenderen Elektrolytprofils, etwa zur Abklärung unklarer Beschwerden, bei Nierenerkrankungen oder zur Kontrolle unter entsprechender Medikation.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 1,75 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 2,01 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 2,27 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3557 steht für „Kalium“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3557 ist mit 30 Punkten bewertet; das entspricht 1,75 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 2,01 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3557 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.