GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Chlorid
Die GOÄ-Ziffer 3556 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Chlorid“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt II. Basislabor). Sie ist mit 30 Punkten bewertet; das entspricht 1,75 € beim einfachen und 2,01 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 3556 erfasst die Bestimmung des Chlorids im Serum oder Plasma und gehört inhaltlich zum Bereich Elektrolyte und Wasserhaushalt. Chlorid ist neben Natrium eines der wichtigsten Anionen des Extrazellulärraums und für die Aufrechterhaltung des Säure-Basen-Gleichgewichts sowie der Osmolalität von Bedeutung. Die Bestimmung wird typischerweise im Rahmen der Abklärung von Störungen des Wasser- und Elektrolythaushalts eingesetzt, etwa bei Erbrechen, Durchfall, Nierenfunktionsstörungen oder Säure-Basen-Störungen, und ergänzt dabei häufig die Bestimmung von Natrium (3558) und Kalium (3557). In der praktischen Anwendung dient der Chloridwert vor allem der differenzierten Einordnung von Elektrolytstörungen und wird selten isoliert, meist im Rahmen eines umfassenderen Elektrolytprofils angefordert.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 1,75 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 2,01 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 2,27 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3556 steht für „Chlorid“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3556 ist mit 30 Punkten bewertet; das entspricht 1,75 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 2,01 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3556 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.