GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Calcium
Die GOÄ-Ziffer 3555 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Calcium“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt II. Basislabor). Sie ist mit 40 Punkten bewertet; das entspricht 2,33 € beim einfachen und 2,68 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 3555 bezeichnet die Bestimmung des Calciums im Serum oder Plasma und ordnet sich im Kapitelkontext dem Bereich Elektrolyte und Wasserhaushalt zu. Calcium ist an zahlreichen Körperfunktionen beteiligt, unter anderem an der Muskel- und Nervenerregbarkeit, der Blutgerinnung und dem Knochenstoffwechsel, weshalb die Bestimmung typischerweise bei Verdacht auf Störungen des Calciumhaushalts, etwa bei Nebenschilddrüsenerkrankungen, Nierenfunktionsstörungen, Knochenerkrankungen oder bei entsprechender Symptomatik wie Muskelkrämpfen oder Herzrhythmusstörungen, veranlasst wird. In der Praxis wird der Calciumwert häufig gemeinsam mit weiteren Elektrolytparametern wie Natrium (3558), Kalium (3557) oder Chlorid (3556) bestimmt, um ein umfassenderes Bild des Elektrolythaushalts eines Patienten zu erhalten.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 2,33 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 2,68 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 3,03 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3555 steht für „Calcium“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3555 ist mit 40 Punkten bewertet; das entspricht 2,33 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 2,68 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3555 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.