GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Rheumafaktor (RF)
Die GOÄ-Ziffer 3526 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Rheumafaktor (RF)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt I. Vorhalteleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis). Sie ist mit 100 Punkten bewertet; das entspricht 5,83 € beim einfachen und 6,70 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 3526 erfasst die Bestimmung des Rheumafaktors (RF) im Serum, eines Autoantikörpers, der zur Abklärung entzündlich-rheumatischer Erkrankungen, insbesondere bei Verdacht auf eine rheumatoide Arthritis, bestimmt wird. Nach der Legende ist die Leistung Teil einer Sammelposition, die Punktzahl und Gebühr gemeinsam mit Nummer 3521 trägt. Wird der Rheumafaktor zusammen mit weiteren Parametern dieser Gruppe, etwa CRP (3524), Antistreptolysin (3523) oder dem Mononukleosetest (3525), aus derselben Probe bestimmt, wird nur die gemeinsame Bewertung der Nummer 3521 in Ansatz gebracht. In der Praxis wird der Rheumafaktor typischerweise bei anhaltenden Gelenkbeschwerden mit Verdacht auf eine entzündlich-rheumatische Genese bestimmt, häufig ergänzt durch weitere Entzündungsparameter derselben Sammelposition zur differentialdiagnostischen Einordnung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 5,83 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 6,70 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 7,58 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3526 steht für „Rheumafaktor (RF)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3526 ist mit 100 Punkten bewertet; das entspricht 5,83 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 6,70 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 3526 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.