GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Mononukleosetest
Die GOÄ-Ziffer 3525 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Mononukleosetest“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt I. Vorhalteleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis). Sie ist mit 100 Punkten bewertet; das entspricht 5,83 € beim einfachen und 6,70 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 3525 bezeichnet den Mononukleosetest, ein serologisches Nachweisverfahren zur Abklärung einer infektiösen Mononukleose (Pfeiffer-Drüsenfieber), der typischerweise bei entsprechender Symptomatik wie Halsschmerzen, Lymphknotenschwellung und ausgeprägter Müdigkeit veranlasst wird. Laut Legende ist die Leistung Teil einer Sammelposition, die Punktzahl und Gebühr gemeinsam mit Nummer 3521 trägt. Wird der Mononukleosetest zusammen mit weiteren Parametern dieser Gruppe, etwa CRP (3524), Antistreptolysin (3523) oder Rheumafaktor (3526), aus derselben Probe bestimmt, entsteht keine zusätzliche, eigenständige Gebühr neben 3521. In der praktischen Anwendung wird der Test meist zur Abgrenzung einer Mononukleose von anderen fieberhaften Infekten mit ähnlichem klinischem Bild eingesetzt und häufig im Verbund mit weiteren serologischen oder entzündungsdiagnostischen Parametern derselben Sammelposition angefordert.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 5,83 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 6,70 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 7,58 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3525 steht für „Mononukleosetest“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3525 ist mit 100 Punkten bewertet; das entspricht 5,83 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 6,70 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 3525 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.