GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Antistreptolysin (ASL)
Die GOÄ-Ziffer 3523 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Antistreptolysin (ASL)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt I. Vorhalteleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis). Sie ist mit 100 Punkten bewertet; das entspricht 5,83 € beim einfachen und 6,70 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 3523 betrifft den Nachweis von Antistreptolysin (ASL) im Serum, einem Antikörper gegen ein Toxin von Streptokokken, der zur Abklärung eines zurückliegenden Streptokokkeninfekts, etwa im Zusammenhang mit rheumatischem Fieber oder einer Glomerulonephritis, bestimmt wird. Laut Legende ist die Leistung Teil einer Sammelposition, die Punktzahl und Gebühr gemeinsam mit Nummer 3521 trägt. Wird der ASL-Titer zusammen mit weiteren Parametern dieser Gruppe, etwa CRP (3524), Mononukleosetest (3525) oder Rheumafaktor (3526), aus derselben Probe bestimmt, führt dies nicht zu einer zusätzlichen, eigenständigen Gebühr neben 3521. In der praktischen Anwendung wird der ASL-Titer typischerweise bei anhaltenden Gelenkbeschwerden oder Verdacht auf entzündliche Nachkrankheiten eines Infekts angefordert, oft im Zusammenhang mit weiteren serologischen Entzündungsparametern derselben Sammelposition.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 5,83 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 6,70 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 7,58 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3523 steht für „Antistreptolysin (ASL)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3523 ist mit 100 Punkten bewertet; das entspricht 5,83 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 6,70 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 3523 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.