GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Schwangerschaftstest (Nachweisgrenze des Tests kleiner als 500 U/l)
Die GOÄ-Ziffer 3528 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Schwangerschaftstest (Nachweisgrenze des Tests kleiner als 500 U/l)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt I. Vorhalteleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis). Sie ist mit 130 Punkten bewertet; das entspricht 7,58 € beim einfachen und 8,71 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 3528 bezeichnet den Schwangerschaftstest mit einer Nachweisgrenze des Tests von kleiner als 500 U/l für humanes Choriongonadotropin (hCG). Ein solcher Test wird eingesetzt, um eine bestehende Schwangerschaft nachzuweisen oder auszuschließen, etwa bei entsprechendem Verdacht der Patientin oder vor Maßnahmen, bei denen eine Schwangerschaft ausgeschlossen werden muss. Die angegebene Nachweisgrenze kennzeichnet die Empfindlichkeit des verwendeten Testverfahrens und grenzt diese Leistung von Nummer 3529 ab, die einen empfindlicheren Test mit einer Nachweisgrenze von kleiner als 50 U/l beschreibt und damit einen früheren beziehungsweise sichereren Nachweis einer Schwangerschaft ermöglicht. In der praktischen Anwendung richtet sich die Wahl zwischen beiden Nummern danach, welche Empfindlichkeit des Tests für die jeweilige klinische Fragestellung erforderlich ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 7,58 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 8,71 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 9,85 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3528 steht für „Schwangerschaftstest (Nachweisgrenze des Tests kleiner als 500 U/l)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3528 ist mit 130 Punkten bewertet; das entspricht 7,58 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 8,71 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3528 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.