GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Thromboplastinzeit (TPZ, Quickwert)
Die GOÄ-Ziffer 3530 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Thromboplastinzeit (TPZ, Quickwert)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt I. Vorhalteleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis). Sie ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen und 8,04 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 3530 erfasst die Bestimmung der Thromboplastinzeit (TPZ), auch als Quickwert bezeichnet, ein zentraler Parameter der Blutgerinnung, der insbesondere zur Überwachung einer oralen Antikoagulation mit Vitamin-K-Antagonisten sowie zur Abklärung von Gerinnungsstörungen vor operativen Eingriffen bestimmt wird. Die Untersuchung erfasst den extrinsischen Gerinnungsweg und gibt Auskunft darüber, wie schnell das Blut gerinnt beziehungsweise wie stark die Gerinnung durch eine Medikation gehemmt ist. In der praktischen Anwendung wird der Quickwert regelmäßig in festgelegten Abständen bei Patienten unter Marcumar-Therapie kontrolliert, um die Dosierung im therapeutischen Bereich zu halten, ebenso im Rahmen präoperativer Gerinnungsdiagnostik oder bei Verdacht auf eine Lebersynthesestörung, da viele Gerinnungsfaktoren in der Leber gebildet werden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 6,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 8,04 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 9,09 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3530 steht für „Thromboplastinzeit (TPZ, Quickwert)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3530 ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 8,04 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3530 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.