GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Schwangerschaftstest (Nachweisgrenze des Tests kleiner als 50 U/l)
Die GOÄ-Ziffer 3529 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Schwangerschaftstest (Nachweisgrenze des Tests kleiner als 50 U/l)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt I. Vorhalteleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis). Sie ist mit 150 Punkten bewertet; das entspricht 8,74 € beim einfachen und 10,05 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 3529 bezeichnet den Schwangerschaftstest mit einer Nachweisgrenze des Tests von kleiner als 50 U/l für humanes Choriongonadotropin (hCG) und beschreibt damit ein empfindlicheres Testverfahren als das der Nummer 3528, das eine Nachweisgrenze von kleiner als 500 U/l aufweist. Aufgrund der höheren Empfindlichkeit erlaubt dieser Test einen früheren Nachweis einer Schwangerschaft beziehungsweise den sicheren Ausschluss auch bei nur gering erhöhten hCG-Werten. Angewendet wird die Leistung immer dann, wenn eine besonders empfindliche Bestimmung erforderlich ist, etwa in einer frühen Phase der möglichen Schwangerschaft oder wenn eine Bestimmung mit der geringeren Empfindlichkeit der Nummer 3528 kein ausreichend sicheres Ergebnis liefert. Die Wahl zwischen beiden Nummern richtet sich somit nach der Nachweisgrenze des tatsächlich eingesetzten Testverfahrens.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 8,74 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 10,05 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 11,37 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3529 steht für „Schwangerschaftstest (Nachweisgrenze des Tests kleiner als 50 U/l)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3529 ist mit 150 Punkten bewertet; das entspricht 8,74 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 10,05 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3529 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.