GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Hämoglobin
Die GOÄ-Ziffer 3517 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Hämoglobin“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt I. Vorhalteleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis). Sie ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen und 4,69 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 3517 bezeichnet die Bestimmung des Hämoglobins, des roten Blutfarbstoffs, der zentral für die Beurteilung einer Anämie oder Polyglobulie ist und daher zu den am häufigsten angeforderten Basiswerten der klinischen Chemie und Hämatologie zählt. Laut Legende ist die Leistung Teil einer Sammelposition, die Punktzahl und Gebühr gemeinsam mit Nummer 3510 trägt. Wird der Hämoglobinwert zusammen mit anderen Parametern dieser Sammelposition aus derselben Blutprobe bestimmt, führt dies nicht zu einer zusätzlichen, eigenständigen Gebühr neben 3510. In der Praxis wird die Hämoglobinbestimmung regelmäßig im Rahmen von Routinekontrollen, Vorsorgeuntersuchungen oder der Abklärung von Müdigkeit und Blässe angefordert und meist gemeinsam mit weiteren Basiswerten derselben Sammelposition erhoben.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,08 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 4,69 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 5,30 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3517 steht für „Hämoglobin“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3517 ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 4,69 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 3517 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.