GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Kalium
Die GOÄ-Ziffer 3519 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Kalium“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt I. Vorhalteleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis). Sie ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen und 4,69 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 3519 betrifft die Bestimmung des Kaliums im Serum oder Plasma im Rahmen der unter Nummer 3510 zusammengefassten Sammelposition und ist von der unter Nummer 3557 gesondert aufgeführten Kaliumbestimmung im Zusammenhang mit dem Elektrolyt- und Wasserhaushalt zu unterscheiden. Kalium zählt zu den wichtigsten Elektrolyten und wird zur Abklärung von Herzrhythmusstörungen, Muskelschwäche, Nierenfunktionsstörungen oder im Rahmen der Kontrolle einer Diuretika- oder anderen Medikation bestimmt. Laut Legende teilt sich die Leistung Punktzahl und Gebühr mit Nummer 3510. Wird der Kaliumwert zusammen mit weiteren Parametern dieser Sammelposition aus derselben Probe erhoben, entsteht keine zusätzliche eigenständige Gebühr. In der Praxis wird Kalium daher meist im Verbund mit anderen Basiswerten eines allgemeinen Laborprofils bestimmt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,08 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 4,69 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 5,30 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3519 steht für „Kalium“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3519 ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 4,69 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 3519 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.