GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Glutamatpyruvattransaminase (GPT, Alaninaminotransferase, ALAT, ALT)
Die GOÄ-Ziffer 3516 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Glutamatpyruvattransaminase (GPT, Alaninaminotransferase, ALAT, ALT)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt I. Vorhalteleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis). Sie ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen und 4,69 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 3516 umfasst die Bestimmung der Glutamatpyruvattransaminase (GPT, auch Alaninaminotransferase, ALAT oder ALT genannt) im Serum oder Plasma. Dieses Enzym gilt als vergleichsweise leberspezifischer Marker und wird typischerweise zur Abklärung von Leberfunktionsstörungen, bei Verdacht auf eine Hepatitis oder im Rahmen von Verlaufskontrollen bestimmt. Die Legende ordnet die Leistung einer Sammelposition zu, die Punktzahl und Gebühr gemeinsam mit Nummer 3510 trägt. Wird die GPT zusammen mit weiteren Parametern derselben Sammelposition, etwa der GOT (3515) oder der Gamma-GT (3513), aus einer Probe bestimmt, wird die gemeinsame Bewertung nur einmal in Ansatz gebracht. In der praktischen Anwendung dient die kombinierte Betrachtung von GOT und GPT der Einschätzung, ob eine Leberzellschädigung eher akut oder chronisch geprägt ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,08 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 4,69 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 5,30 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3516 steht für „Glutamatpyruvattransaminase (GPT, Alaninaminotransferase, ALAT, ALT)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3516 ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 4,69 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 3516 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.