GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Kreatinin
Die GOÄ-Ziffer 3520 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Kreatinin“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt I. Vorhalteleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis). Sie ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen und 4,69 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 3520 bezeichnet die Bestimmung des Kreatinins im Serum oder Plasma, dem zentralen Parameter zur groben Einschätzung der Nierenfunktion, und wird typischerweise bei Verdacht auf eine Nierenfunktionsstörung, im Rahmen von Vorsorgeuntersuchungen oder zur Verlaufskontrolle bei bekannten Nierenerkrankungen bestimmt. Nach der Legende ist die Leistung Teil einer Sammelposition, die Punktzahl und Gebühr gemeinsam mit Nummer 3510 trägt; werden weitere Parameter dieser Gruppe aus derselben Probe mitbestimmt, entsteht keine zusätzliche Gebühr neben 3510. Von dieser einmaligen Kreatininbestimmung ist die Kreatinin-Clearance nach Nummer 3615 abzugrenzen, bei der Kreatinin zweimalig bestimmt wird, um über Serum- und Urinwert die glomeruläre Filtrationsleistung der Niere rechnerisch zu erfassen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,08 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 4,69 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 5,30 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3520 steht für „Kreatinin“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3520 ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 4,69 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 3520 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.