GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Glukose
Die GOÄ-Ziffer 3514 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Glukose“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt I. Vorhalteleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis). Sie ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen und 4,69 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 3514 steht für die Bestimmung der Blutglukose (Glukose) im Serum oder Plasma, eine der häufigsten laborchemischen Untersuchungen zur Beurteilung des Kohlenhydratstoffwechsels, etwa im Rahmen einer Diabetesdiagnostik oder allgemeiner Vorsorge- und Kontrolluntersuchungen. Die Legende weist die Leistung als Teil einer Sammelposition aus, die Punktzahl und Gebühr gemeinsam mit Nummer 3510 trägt. Wird die Glukosebestimmung zusammen mit weiteren Parametern dieser Sammelposition aus derselben Probe erhoben, wird nicht jeder Einzelwert gesondert vergütet, sondern die gemeinsame Bewertung der Nummer 3510 herangezogen. Diese Einzelbestimmung der Glukose ist von den mehrfachen Glukosebestimmungen im Rahmen eines Blutzuckertagesprofils (3611) oder eines Glukosetoleranztests (3612, 3613) abzugrenzen, die als eigenständige Leistungen mit mehrfacher Messung gelten.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,08 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 4,69 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 5,30 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3514 steht für „Glukose“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3514 ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 4,69 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 3514 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.