GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Harnsäure
Die GOÄ-Ziffer 3518 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Harnsäure“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt I. Vorhalteleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis). Sie ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen und 4,69 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 3518 erfasst die Bestimmung der Harnsäure im Serum oder Plasma, die vor allem zur Abklärung und Verlaufskontrolle von Gicht, Hyperurikämie sowie im Rahmen der Beurteilung des Purinstoffwechsels herangezogen wird. Die Legende weist die Leistung als Teil einer Sammelposition aus, die Punktzahl und Gebühr gemeinsam mit Nummer 3510 trägt. Werden im Rahmen derselben Untersuchung mehrere Parameter dieser Gruppe bestimmt, wird nur die gemeinsame Bewertung der Nummer 3510 angesetzt, unabhängig von der Anzahl der tatsächlich untersuchten Einzelwerte. In der praktischen Anwendung wird die Harnsäurebestimmung häufig bei Verdacht auf einen akuten Gichtanfall, bei bekannter Hyperurikämie zur Therapiekontrolle oder im Rahmen umfassenderer Stoffwechselabklärungen zusammen mit weiteren Werten der Sammelposition veranlasst.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,08 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 4,69 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 5,30 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3518 steht für „Harnsäure“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3518 ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 4,69 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 3518 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.