GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Glutamatoxalazetattransaminase (GOT, Aspartataminotransferase, ASAT, AST)
Die GOÄ-Ziffer 3515 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Glutamatoxalazetattransaminase (GOT, Aspartataminotransferase, ASAT, AST)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt I. Vorhalteleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis). Sie ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen und 4,69 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 3515 betrifft die Bestimmung der Glutamatoxalazetattransaminase (GOT, auch Aspartataminotransferase, ASAT oder AST genannt) im Serum oder Plasma, ein Enzym, das bei Leber-, Herz- und Muskelzellschäden erhöht sein kann und deshalb häufig zur Abklärung entsprechender Beschwerden oder im Rahmen von Verlaufskontrollen bestimmt wird. Nach der Legende ist die Leistung Teil einer Sammelposition und teilt sich Punktzahl und Gebühr mit Nummer 3510. Wird die GOT gemeinsam mit anderen Parametern dieser Gruppe aus derselben Probe bestimmt, entsteht keine zusätzliche, von 3510 unabhängige Gebühr. In der Praxis wird die GOT-Bestimmung meist im Verbund mit der GPT (3516) angefordert, um ein vollständigeres Bild der Leberzellfunktion zu erhalten, wobei beide Werte innerhalb derselben Sammelposition abgerechnet werden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,08 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 4,69 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 5,30 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3515 steht für „Glutamatoxalazetattransaminase (GOT, Aspartataminotransferase, ASAT, AST)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3515 ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 4,69 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 3515 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.