GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Gamma-Glutamyltranspeptidase (Gamma-Glutamyltransferase, Gamma-GT)
Die GOÄ-Ziffer 3513 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Gamma-Glutamyltranspeptidase (Gamma-Glutamyltransferase, Gamma-GT)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt I. Vorhalteleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis). Sie ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen und 4,69 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 3513 erfasst die Bestimmung der Gamma-Glutamyltranspeptidase (Gamma-GT) im Serum oder Plasma, einem Enzym, das vor allem bei der Abklärung von Leber- und Gallenwegserkrankungen sowie beim Verdacht auf chronischen Alkoholkonsum bestimmt wird. Laut Legende ist die Leistung Teil einer Sammelposition: sie teilt sich Punktzahl und Gebühr mit Nummer 3510. Werden im Rahmen derselben Blutentnahme mehrere Parameter dieser Gruppe untersucht, wird die gemeinsame Bewertung nur einmal abgerechnet, unabhängig davon, wie viele der zugehörigen Einzelwerte tatsächlich bestimmt wurden. In der Praxis bedeutet dies, dass die Gamma-GT-Bestimmung regelmäßig zusammen mit anderen Werten der Sammelposition angefordert wird, etwa im Rahmen eines Leberwertprofils, ohne dass dadurch zusätzliche, eigenständig abrechenbare Gebühren neben 3510 entstehen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,08 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 4,69 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 5,30 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3513 steht für „Gamma-Glutamyltranspeptidase (Gamma-Glutamyltransferase, Gamma-GT)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3513 ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 4,69 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 3513 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.