GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Alpha-Amylase
Die GOÄ-Ziffer 3512 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Alpha-Amylase“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt I. Vorhalteleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis). Sie ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen und 4,69 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 3512 vergütet die Bestimmung der Alpha-Amylase, eines Verdauungsenzyms, das insbesondere bei Erkrankungen der Bauchspeicheldrüse oder der Speicheldrüsen im Blut oder Urin erhöht sein kann. Die Bestimmung legt fest, dass diese Leistung als Teil einer Sammelposition mit gemeinsamer Punktzahl beziehungsweise Gebühr zusammen mit Nummer 3510 (mikroskopische Untersuchung nach differenzierender Färbung) bewertet wird, das heißt, beide Leistungen werden gemeinsam als eine Abrechnungseinheit vergütet und nicht unabhängig voneinander berechnet. Angewendet wird die Bestimmung der Alpha-Amylase typischerweise bei Verdacht auf eine akute oder chronische Pankreatitis oder bei Erkrankungen der Speicheldrüsen, wenn zur laborchemischen Abklärung die Enzymaktivität im entsprechenden Körpermaterial gemessen werden soll.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,08 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 4,69 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 5,30 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3512 steht für „Alpha-Amylase“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3512 ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 4,69 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 3512 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.