GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Mikroskopische Untersuchung nach differenzierender Färbung (z. B. Gramfärbung), je Präparat
Die GOÄ-Ziffer 3510 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Mikroskopische Untersuchung nach differenzierender Färbung (z. B. Gramfärbung), je Präparat“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt I. Vorhalteleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis). Sie ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen und 8,04 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Nummer 3510 steht für die mikroskopische Untersuchung eines Präparats nach differenzierender Färbung, beispielsweise der Gramfärbung, je untersuchtem Präparat. Sie wird angesetzt, wenn ein aufwendigeres, mehrstufiges Färbeverfahren angewendet wird, das im Gegensatz zur einfachen Färbung nach Nummer 3509 verschiedene Struktur- oder Erregertypen anhand ihres unterschiedlichen Anfärbeverhaltens voneinander unterscheidet, etwa zur Differenzierung grampositiver von gramnegativen Bakterien in einem mikrobiologischen Präparat. Die zugehörige Bestimmung verweist auf Nummer 3511, welche die Untersuchung eines Körpermaterials mit vorgefertigten Reagenzträgern oder Reagenzzubereitungen betrifft; 3510 ist davon abzugrenzen, da sie die klassische mikroskopische Färbetechnik und nicht den Einsatz vorgefertigter Testträger erfasst. Angewendet wird sie typischerweise in der mikrobiologischen oder zytologischen Diagnostik.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 6,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 8,04 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 9,09 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3510 steht für „Mikroskopische Untersuchung nach differenzierender Färbung (z. B. Gramfärbung), je Präparat“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3510 ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 8,04 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 3510 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.