GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Erythrozyten
Die GOÄ-Ziffer 3504 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Erythrozyten“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt I. Vorhalteleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis). Sie ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen und 4,02 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 3504 vergütet die Bestimmung der Erythrozytenzahl (rote Blutkörperchen) im Blut. Die Bestimmung stellt ausdrücklich klar, dass diese Leistung als Teil einer Sammelposition mit gemeinsamer Punktzahl beziehungsweise Gebühr zusammen mit Nummer 3503 (Hämatokrit) bewertet wird. Das bedeutet, die Erythrozytenzählung wird nicht eigenständig neben dem Hämatokrit vergütet, sondern beide Parameter fließen in eine gemeinsame Abrechnungseinheit ein, wie es im Rahmen eines kleinen Blutbildes üblich ist. Angewendet wird die Ziffer, wenn im Rahmen der hämatologischen Basisdiagnostik die Anzahl der roten Blutkörperchen bestimmt wird, etwa zur Abklärung einer Anämie oder Polyglobulie, wobei praktisch stets gleichzeitig auch Hämatokrit sowie meist Leukozyten und Thrombozyten mitbestimmt werden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 3,50 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 4,02 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 4,55 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3504 steht für „Erythrozyten“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3504 ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 4,02 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 3504 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.