GOÄ-LexikonKapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen

GOÄ-Ziffer 3504: Erythrozyten

Erythrozyten

Die GOÄ-Ziffer 3504 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Erythrozyten“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt I. Vorhalteleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis). Sie ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen und 4,02 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 3504 vergütet die Bestimmung der Erythrozytenzahl (rote Blutkörperchen) im Blut. Die Bestimmung stellt ausdrücklich klar, dass diese Leistung als Teil einer Sammelposition mit gemeinsamer Punktzahl beziehungsweise Gebühr zusammen mit Nummer 3503 (Hämatokrit) bewertet wird. Das bedeutet, die Erythrozytenzählung wird nicht eigenständig neben dem Hämatokrit vergütet, sondern beide Parameter fließen in eine gemeinsame Abrechnungseinheit ein, wie es im Rahmen eines kleinen Blutbildes üblich ist. Angewendet wird die Ziffer, wenn im Rahmen der hämatologischen Basisdiagnostik die Anzahl der roten Blutkörperchen bestimmt wird, etwa zur Abklärung einer Anämie oder Polyglobulie, wobei praktisch stets gleichzeitig auch Hämatokrit sowie meist Leukozyten und Thrombozyten mitbestimmt werden.

Gebühren und Steigerungssatz

60 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach3,50 €
Regelhöchstsatzohne Begründung1,15-fach4,02 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung1,3-fach4,55 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Abrechnungsbestimmungen

  • Bewertung als Teil einer Sammelposition (gemeinsame Punktzahl/Gebühr mit Nummer 3503).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3504

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 3504?

Die GOÄ-Ziffer 3504 steht für „Erythrozyten“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 3504?

Die GOÄ-Ziffer 3504 ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 3504 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 4,02 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 3504?

Ja, für die GOÄ-Ziffer 3504 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.