GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Differenzierung des Blutausstrichs, mikroskopisch
Die GOÄ-Ziffer 3502 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Differenzierung des Blutausstrichs, mikroskopisch“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt I. Vorhalteleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis). Sie ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen und 8,04 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 3502 vergütet die mikroskopische Differenzierung des Blutausstrichs, also die visuelle Beurteilung eines auf einem Objektträger ausgestrichenen und gefärbten Blutpräparats unter dem Mikroskop zur Unterscheidung der verschiedenen weißen Blutkörperchentypen und zur Beurteilung von Form und Reifegrad der Blutzellen. Sie wird angesetzt, wenn über die reine Zellzählung hinaus eine qualitative, morphologische Beurteilung des Blutbildes erforderlich ist, etwa bei Verdacht auf Blutbildveränderungen, Infektionen oder hämatologische Erkrankungen. Im Unterschied zu den reinen Zählungen wie Erythrozyten, Leukozyten oder Thrombozyten nach den Nummern 3503 bis 3506 liefert die Differenzierung zusätzliche Informationen zur Zellart und -reife. Typischer Anwendungsfall ist die Abklärung auffälliger Blutbildparameter oder der Verdacht auf eine hämatologische Grunderkrankung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 6,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 8,04 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 9,09 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3502 steht für „Differenzierung des Blutausstrichs, mikroskopisch“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3502 ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 8,04 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3502 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.