GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Leukozyten
Die GOÄ-Ziffer 3505 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Leukozyten“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt I. Vorhalteleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis). Sie ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen und 4,02 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Nummer 3505 steht für die Bestimmung der Leukozytenzahl (weiße Blutkörperchen) im Blut. Wie bei Nummer 3504 stellt die Bestimmung klar, dass diese Leistung als Teil einer Sammelposition mit gemeinsamer Punktzahl beziehungsweise Gebühr zusammen mit Nummer 3503 (Hämatokrit) bewertet wird und somit nicht gesondert neben diesem abgerechnet wird. Die Leukozytenzählung dient der Beurteilung des Immunsystems und wird typischerweise bei Verdacht auf Infektionen, Entzündungen oder hämatologische Erkrankungen sowie im Rahmen von Routinekontrollen bestimmt. In der Praxis erfolgt sie regelmäßig gemeinsam mit den übrigen Bestandteilen des kleinen Blutbildes (Hämatokrit, Erythrozyten, Thrombozyten), sodass alle diese Parameter zusammen eine einheitliche Sammelposition mit gemeinsamer Bewertung bilden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 3,50 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 4,02 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 4,55 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3505 steht für „Leukozyten“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3505 ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 4,02 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 3505 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.