GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Hämatokrit
Die GOÄ-Ziffer 3503 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Hämatokrit“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt I. Vorhalteleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis). Sie ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen und 4,69 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Nummer 3503 erfasst die Bestimmung des Hämatokrits, also des Volumenanteils der zellulären Bestandteile, vor allem der roten Blutkörperchen, am Gesamtblutvolumen. Sie wird angesetzt, wenn dieser Basisparameter zur Beurteilung des Wasser- und Volumenhaushalts sowie zur Einschätzung einer Anämie oder Polyglobulie bestimmt wird. Der Hämatokrit gehört typischerweise zum kleinen Blutbild und wird meist gemeinsam mit weiteren Blutzellparametern erhoben. Die Legenden der Nummern 3504 bis 3506 (Erythrozyten, Leukozyten, Thrombozyten) verweisen ausdrücklich darauf, dass diese als Teil einer Sammelposition gemeinsam mit Nummer 3503 bewertet werden, das heißt, Hämatokrit und die genannten Zellzahlbestimmungen bilden zusammen eine einheitlich vergütete Untersuchungseinheit des kleinen Blutbildes.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,08 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 4,69 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 5,30 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3503 steht für „Hämatokrit“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3503 ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 4,69 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3503 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.