GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Mikroskopische Untersuchung eines Nativpräparats, gegebenenfalls nach einfacher Aufbereitung (z. B. Zentrifugation) im Durchlicht- oder Phasenkontrastverfahren, je Material (z. B. Punktate, Sekrete, Stuhl)
Die GOÄ-Ziffer 3508 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Mikroskopische Untersuchung eines Nativpräparats, gegebenenfalls nach einfacher Aufbereitung (z. B. Zentrifugation) im Durchlicht- oder Phasenkontrastverfahren, je Material (z. B. Punktate, Sekrete, Stuhl)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt I. Vorhalteleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis). Sie ist mit 80 Punkten bewertet; das entspricht 4,66 € beim einfachen und 5,36 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Nummer 3508 erfasst die mikroskopische Untersuchung eines Nativpräparats, gegebenenfalls nach einfacher Aufbereitung wie Zentrifugation, im Durchlicht- oder Phasenkontrastverfahren. Sie wird angesetzt, wenn ein unbehandeltes oder nur einfach aufbereitetes Körpermaterial ohne Färbung direkt unter dem Mikroskop begutachtet wird, etwa zur orientierenden Beurteilung von Zellen, Erregern oder Sedimentbestandteilen in Urin, Sekret oder anderem Material. Die Ziffer bildet damit die einfachste Stufe der mikroskopischen Materialuntersuchung ab, ohne dass eine Färbung erforderlich ist. Abzugrenzen ist sie von den Nummern 3509 und 3510, die die mikroskopische Untersuchung nach einfacher beziehungsweise differenzierender Färbung betreffen und damit einen höheren labortechnischen Aufwand darstellen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,66 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 5,36 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 6,06 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3508 steht für „Mikroskopische Untersuchung eines Nativpräparats, gegebenenfalls nach einfacher Aufbereitung (z. B. Zentrifugation) im Durchlicht- oder Phasenkontrastverfahren, je Material (z. B. Punktate, Sekrete, Stuhl)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3508 ist mit 80 Punkten bewertet; das entspricht 4,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 5,36 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3508 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?
catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.