GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit (BKS, BSG)
Die GOÄ-Ziffer 3501 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit (BKS, BSG)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt I. Vorhalteleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis). Sie ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen und 4,02 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Nummer 3501 steht für die Bestimmung der Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit (BKS beziehungsweise BSG), eines klassischen laborchemischen Parameters, der die Geschwindigkeit misst, mit der sich rote Blutkörperchen in einer stehenden Blutsäule absetzen. Sie wird angesetzt, wenn diese unspezifische Entzündungs- und Verlaufsprobe im Rahmen der Basisdiagnostik durchgeführt wird, etwa zur Abklärung entzündlicher, rheumatischer oder tumoröser Erkrankungen sowie zur Verlaufskontrolle bekannter Erkrankungen. Die BSG gehört zu den ältesten und einfachsten Laborparametern und wird häufig ergänzend zu anderen hämatologischen Untersuchungen wie Blutbild oder Differenzierung eingesetzt. In der Praxis erfolgt die Bestimmung meist orientierend bei unklaren Allgemeinsymptomen wie Abgeschlagenheit, Fieber unklarer Genese oder Verdacht auf entzündliches Geschehen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 3,50 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 4,02 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 4,55 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3501 steht für „Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit (BKS, BSG)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3501 ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 4,02 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3501 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?
catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.