GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Thrombozyten
Die GOÄ-Ziffer 3506 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Thrombozyten“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt I. Vorhalteleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis). Sie ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen und 4,02 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 3506 vergütet die Bestimmung der Thrombozytenzahl (Blutplättchen) im Blut. Auch hier legt die Bestimmung fest, dass die Leistung als Teil einer Sammelposition mit gemeinsamer Punktzahl beziehungsweise Gebühr zusammen mit Nummer 3503 (Hämatokrit) bewertet wird, also nicht isoliert neben diesem berechnet werden kann. Die Thrombozytenzählung ist relevant für die Beurteilung der Blutgerinnung und wird etwa bei Blutungsneigung, vor operativen Eingriffen oder im Rahmen der Verlaufskontrolle bestimmter Erkrankungen und Therapien bestimmt. Zusammen mit Erythrozyten- und Leukozytenzahl sowie dem Hämatokrit bildet die Thrombozytenbestimmung das vollständige kleine Blutbild, dessen Einzelparameter laut den jeweiligen Bestimmungen der Nummern 3504 bis 3506 gemeinsam mit Nummer 3503 eine einheitliche Sammelposition darstellen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 3,50 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 4,02 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 4,55 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3506 steht für „Thrombozyten“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3506 ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 4,02 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 3506 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.