GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Neurolyse, als selbständige Leistung
Die GOÄ-Ziffer 2583 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Neurolyse, als selbständige Leistung“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 924 Punkten bewertet; das entspricht 53,86 € beim einfachen und 123,87 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer bildet die Neurolyse als eigenständige, in sich abgeschlossene Leistung ab. Gemeint ist die operative Befreiung eines peripheren Nerven aus umgebendem Narben-, Binde- oder Kallusgewebe, durch das er komprimiert oder in seiner Gleitfähigkeit eingeschränkt ist, etwa nach vorausgegangenen Verletzungen, Frakturen oder Voroperationen. Der Nerv wird dabei freipräpariert, ohne dass zusätzlich eine Verlagerung in ein neues Nervenbett oder eine Neueinbettung erfolgt; erfolgt dies zusätzlich, ist stattdessen die eigene Ziffer 2584 einschlägig. Angewendet wird die Leistung bei Kompressionssyndromen und postoperativen oder posttraumatischen Vernarbungen, wenn allein die Lösung der Verwachsungen zur Wiederherstellung der Nervenfunktion als ausreichend erachtet wird, ohne mikrochirurgische Technik im Sinne der Nummern 2592 f.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 53,86 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 123,87 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 188,50 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
BGH, Urteil vom 13.05.2004 – III ZR 344/03
Weitere Entscheidungen in der BGH-Rechtsprechung zur GOÄ.
Die GOÄ-Ziffer 2583 steht für „Neurolyse, als selbständige Leistung“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2583 ist mit 924 Punkten bewertet; das entspricht 53,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 123,87 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2583 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.