GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
End-zu-End-Naht eines Nerven im Zusamm enhang mit einer frischen Verletzung – einschließlich Wundversorgung
Die GOÄ-Ziffer 2586 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „End-zu-End-Naht eines Nerven im Zusamm enhang mit einer frischen Verletzung – einschließlich Wundversorgung“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 1350 Punkten bewertet; das entspricht 78,69 € beim einfachen und 180,98 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die unmittelbare End-zu-End-Naht eines durchtrennten Nerven im Rahmen der Erstversorgung einer frischen Verletzung, einschließlich der zugehörigen Wundversorgung. Angewendet wird sie, wenn ein Nerv im Zuge einer akuten Verletzung, etwa einer Schnitt- oder Stichverletzung, durchtrennt wurde und die beiden Nervenenden noch im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang direkt End-zu-End readaptiert werden können, ohne dass eine Defektstrecke überbrückt werden muss. Die Wundversorgung als solche ist in der Leistung bereits enthalten und wird nicht gesondert daneben berechnet. Abzugrenzen ist die Ziffer von der frühen Sekundärnaht nach Nummer 2587, bei der die Naht nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der frischen Verletzung, sondern zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 78,69 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 180,98 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 275,41 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2586 steht für „End-zu-End-Naht eines Nerven im Zusamm enhang mit einer frischen Verletzung – einschließlich Wundversorgung“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2586 ist mit 1350 Punkten bewertet; das entspricht 78,69 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 180,98 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2586 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.