GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Neurolyse mit Nervenverlagerung und Neueinbettung
Die GOÄ-Ziffer 2584 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Neurolyse mit Nervenverlagerung und Neueinbettung“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen und 198,41 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Erfasst wird die Neurolyse, bei der zusätzlich zur Lösung des Nerven aus Verwachsungen eine Verlagerung des Nerven in ein neues anatomisches Bett sowie dessen Neueinbettung dort vorgenommen wird. Typisches Beispiel ist die Verlagerung des Nervus ulnaris am Ellenbogen aus der Kubitaltunnelregion in ein subkutanes oder submuskuläres Lager, um eine erneute mechanische Reizung oder Kompression an der ursprünglichen Stelle zu vermeiden. Die Leistung setzt gegenüber der einfachen Neurolyse nach Nummer 2583 den zusätzlichen operativen Schritt der Lagerungsänderung voraus und wird daher anstelle jener und nicht neben ihr abgerechnet. Indiziert ist sie bei rezidivierenden oder anlagebedingten Kompressionssyndromen, bei denen die ursprüngliche anatomische Lage des Nerven selbst Ursache der Beschwerden ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 86,27 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 198,41 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 301,93 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2584 steht für „Neurolyse mit Nervenverlagerung und Neueinbettung“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2584 ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 198,41 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2584 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.