GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Freilegung und Exhairese eines pheripheren Trigeminusastes
Die GOÄ-Ziffer 2581 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Freilegung und Exhairese eines pheripheren Trigeminusastes“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 924 Punkten bewertet; das entspricht 53,86 € beim einfachen und 123,87 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die operative Freilegung und vollständige Entfernung (Exhairese) eines peripheren Astes des Nervus trigeminus. Angewendet wird sie in der Regel bei therapieresistenter Trigeminusneuralgie, wenn konservative und medikamentöse Behandlungsversuche ausgeschöpft sind und eine dauerhafte Unterbrechung der Schmerzleitung im betroffenen Ast angestrebt wird. Der Eingriff setzt die chirurgische Darstellung des Nervenastes durch das umgebende Gewebe voraus, bevor dieser durchtrennt und in seinem Verlauf entfernt wird, um ein Wiedereinwachsen und damit ein Wiederauftreten der Schmerzsymptomatik möglichst zu verhindern. Abzugrenzen ist die Leistung von reinen Blockade- oder Verödungsverfahren zentraler gelegener Strukturen wie des Ganglion Gasseri, die andere, dort gesondert aufgeführte Ziffern betreffen. Die Leistung bezieht sich ausschließlich auf periphere, außerhalb der Schädelbasis liegende Trigeminusäste.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 53,86 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 123,87 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 188,50 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2581 steht für „Freilegung und Exhairese eines pheripheren Trigeminusastes“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2581 ist mit 924 Punkten bewertet; das entspricht 53,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 123,87 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2581 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.