GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Freilegung und Entnahme eines autologen peripheren Nerven zwecks Transplantation einschließlich Aufbereitung
Die GOÄ-Ziffer 2582 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Freilegung und Entnahme eines autologen peripheren Nerven zwecks Transplantation einschließlich Aufbereitung“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 1800 Punkten bewertet; das entspricht 104,92 € beim einfachen und 241,31 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Beschrieben wird die operative Freilegung und Entnahme eines körpereigenen (autologen) peripheren Nerven, der als Transplantat für eine nachfolgende Nervenrekonstruktion an anderer Stelle dient. Die Leistung umfasst neben der eigentlichen Entnahme auch die Aufbereitung des entnommenen Nervensegments, also dessen Vorbereitung für die Weiterverwendung, etwa als Interponat bei einer Defektüberbrückung. Typischerweise wird ein wenig relevanter sensibler Hautnerv, etwa im Unterschenkel- oder Unterarmbereich, entnommen, um damit an anderer Körperstelle einen durchtrennten oder zerstörten Nerven zu überbrücken. Die Ziffer wird eigenständig neben der eigentlichen Transplantationsleistung berechnet, es sei denn, eine andere Ziffer schließt die Entnahme ausdrücklich mit ein; bei Nummer 2589 ist die Entnahme nach dieser Ziffer beispielsweise ausdrücklich nicht zusätzlich abrechenbar.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 104,92 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 241,31 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 367,21 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2582 steht für „Freilegung und Entnahme eines autologen peripheren Nerven zwecks Transplantation einschließlich Aufbereitung“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2582 ist mit 1800 Punkten bewertet; das entspricht 104,92 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 241,31 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2582 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.